AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen – Stand 03/2013 der AMAQO Dichtungstechnik GmbH
(nachfolgend „AMAQO“ bzw. „Unternehmer“ genannt)

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage aller – auch zukünftigen Verträge und sonstige Leistungen von AMAQO.

2. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von AMAQO ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von AMAQO verbindlich.

2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt per Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer ihr binnen drei Werktagen schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Unsere Angebote haben, wenn nicht anders angegeben 3 Monate Gültigkeit.

5. Der Besteller steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutz rechte Dritter nicht eingreifen. Werden dennoch wegen Verletzungen von Schutzrechten von Dritten Ansprüche gegen den Lieferanten geltend gemacht, so hat der Besteller ihn im vollen Umfang schadlos zu halten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung und ausschließlich Umsatzsteuer. Die Versandkosten trägt der Käufer.

2. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Kosten für Werkzeuge und Formen sind bei Auftragserteilung ohne Skontoabzug zahlbar.

3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.

4. Der Lieferant ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

IV. Lieferfrist, Liefermenge

1. Eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig.

2. AMAQO ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

3. Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

4. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

5. Wird die Lieferfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, muss der Käufer dem Lieferanten schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen für die Erfüllung des Vertrages setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer entsprechend den gesetzlichen Rechten vom Vertrag zurücktreten.

6. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von AMAQO nicht zu vertretende Umstände, soweit sie nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind, verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

7. Bei Abrufaufträgen ist AMAQO berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist AMAQ berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

V. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 12 Monate ab Lieferdatum. Bei selbstklebenden Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Lieferdatum. Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 1 Woche nach Empfang der Ware AMAQO schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
3. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche nach Feststellung, spätestens aber 6 Monate nach Wareneingang anzuzeigen.

4. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass AMAQO entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

6. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit AMAQO grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei pflichtwidrigem Umgang mit der Sache und bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen als aus den vertraglich beruhenden Ansprüchen nicht geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.

2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Lieferant zwecks Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.

3. Der Lieferant ist im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschI. Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura¬ Endbetrag, einschI. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Ubrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura¬ Endbetrag, einschI. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

7. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

VII. Urheberrechte

(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

VIII. Werkzeuge, Aufbewahrungspflicht

1. Für die Herstellung von Spezialwerkzeugen und Formen stellt der Lieferant einen Werkzeugkostenanteil in Rechnung, wobei die Werkzeuge und Formen in seinem Eigentum bleiben.

2. Die in einem Angebot angegebenen Werkzeugkostenanteile gelten nur als Voranschlag. Der Lieferant ist ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, den Werkzeugkostenanteil nach oben und unten zu korrigieren, es sei denn, der berechnete Kostenanteil erhöht sich um mehr als 5 %. Die Aufbewahrungspflicht erlischt zwei Jahre nach der letzten Lieferung. Eine Information an den Besteller zur Verschrottung der Werkzeuge ist nicht erforderlich.

3. Soweit Kunden eigene Formen oder Werkzeuge seitens der Besteller zur Verwendung bei ihren Aufträgen zur Verfügung gestellt werden, ist der Lieferant zur sorgfältigen Aufbewahrung und Pflege verpflichtet. Für Schäden, die trotz einer sorgfältigen Behandlung auftreten, besteht keine Haftung.

4. Werden vom Besteller die aus kundeneigenen Formen und Werkzeugen hergestellten und gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so erwirbt der Lieferant bis zur vollständigen Zahlung der offenen Rechnungsbeträge ein Pfandrecht an den Werkzeugen und Formen des Bestellers. Dieses Pfandrecht entsteht, sobald der Lieferant in Besitz der Formen und Werkzeuge kommt.

IX. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

(2) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.